(1)
Die für Informationstechnik zuständige Behörde kann für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen informationstechnische Infrastrukturen und Komponenten zur gemeinsamen Nutzung zentral bereitstellen.
(2)
Die für Informationstechnik zuständige Behörde ist befugt, durch Verwaltungsvorschrift allgemeine Regelungen für die Nutzung informationstechnischer Infrastrukturen und Komponenten zu bestimmen, die von einer Behörde für die Nutzung durch Behörden im Sinne von § 2 Absatz 1 zentral bereitgestellt werden.