Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie
1.
elektronische Dokumente übermitteln,
2.
den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten,
3.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben oder
4.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen.
Etwaige Gebühren- und Auslagenerstattungspflichten bleiben unberührt.