Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ist die Behörde verpflichtet, die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an den von der für Finanzen zuständigen Behörde zugelassenen Zahlungsverfahren zu ermöglichen, soweit deren Nutzung technisch möglich ist.
§ 7
HmbVwDiGElektronische Zahlungsverfahren
Stand 2024-11-19