Jurafuchs

§ 5

HmbVwDiG
Elektronische Kommunikation
Stand 2024-11-19
(1)
Die Behörden eröffnen im Sinne von § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung den Zugang für die elektronische Kommunikation, soweit ihre Verwaltungsleistungen über das Verwaltungsportal der Freien und Hansestadt Hamburg (Serviceportal) elektronisch genutzt werden.
(2)
Nutzende eröffnen im Sinne von § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Nutzung des Nutzerkontos im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1), in der jeweiligen Angelegenheit für die zuständige Behörde den Zugang über das Postfach dieses Nutzerkontos. In den Fällen des Satzes 1 soll die zuständige Behörde im Falle einer Antwort das Postfach des Nutzerkontos zur Übermittlung der Antwort nutzen, sofern die nutzende Person nicht widersprochen hat. § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes und § 41 Absatz 2b des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3)
Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.
(4)
Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang auch durch ein besonderes elektronisches Behördenpostfach im Sinne des § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung zu eröffnen. Die Einrichtung eines elektronischen Behördenpostfachs im Sinne von Satz 1 stellt zugleich eine Zugangseröffnung für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren an das elektronische Behördenpostfach dar.

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