Jurafuchs

§ 3

HmbVwDiG
Ausschließlich elektronischer Zugang zu Verwaltungsleistungen
Stand 2024-11-19
(1)
Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften dienen und ausschließlich Nutzende im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 404 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung betreffen, sind, soweit ein elektronisches Angebot besteht oder eingeführt wird, spätestens ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich elektronisch anzubieten. Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer Verwaltungsleistung nach Satz 1 kann bei berechtigtem Interesse der Nutzenden abgewichen werden.
(2)
Werden Verwaltungsleistungen bereits vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ausschließlich elektronisch angeboten, ist darüber an geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.

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