Jurafuchs

§ 2

HmbVwDiG
Geltungsbereich
Stand 2024-11-19
(1)
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg. Es gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehen.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Tätigkeiten der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.
die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hamburg Port Authority, der Stadtreinigung Hamburg, der Hamburger Friedhöfe und des Studierendenwerks Hamburg,
3.
den Verfassungsschutz,
4.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
5.
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
6.
das Recht des Lastenausgleichs,
7.
das Recht der Wiedergutmachung,
8.
den Rechnungshof,
9.
die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie für Schulen,
10.
die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
11.
die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,
12.
die Polizei, soweit sie vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt,
13.
die Vergabekammern,
14.
die Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und
15.
Beliehene.
(3)
Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Hochschulen und Universitäten, des Universitätsklinikums Eppendorf, des Studierendenwerks und der Akademie der Wissenschaften in Hamburg.

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