(1)Die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 und Artikel 18 des Staatsvertrages werden vom Wissenschaftsministerium erlassen.(2)Zuständige Landesbehörde im Sinne von Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Wissenschaftsministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1a Kapazitätsneutralität§ 2a Auswahlverfahren bei den in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen →