Die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages als Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Organe der Stiftung, ihre Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren regelt das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung ›Stiftung für Hochschulzulassung‹ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in der jeweils geltenden Fassung. Der Vertreter des Landes im Stiftungsrat wird vom Wissenschaftsministerium bestimmt; die Vertreter der Hochschulen im Stiftungsrat werden nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des in Satz 2 genannten Gesetzes von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen bestellt. Vertretungskörperschaften im Sinne des Satzes 3 Halbsatz 2 sind die Rektorenkonferenzen der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Baden-Württemberg.
§ 4
HZGStiftungsrat der ›Stiftung für Hochschulzulassung‹
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
Stand 2005-09-15