Jurafuchs

§ 3

HZG
Festsetzung von Zulassungszahlen
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
Stand 2005-09-15
Die Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 des Staatsvertrags festgesetzt. Die Zulassungszahlen können auch durch Satzung der Hochschulen festgesetzt werden; die Satzung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend.

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