Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 12
HZGÜberprüfung der Auswirkungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-09-15