(1)
Das Wissenschaftsministerium bestimmt für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin durch Rechtsverordnung das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags.
(2)
Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach Artikel 10 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a nicht in vollem Umfang gegeben sind, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung
1.
die Anwendung von § 2 a Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 3 bis 7 ausschließen,
2.
die Dauer der Einschränkungen nach Nummer 1 festlegen.