(1)
Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das angestrebte höhere Fachsemester erfüllen, in folgender Reihenfolge vergeben:
1.
an Personen, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende),
2.
an Personen, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulortwechselnde, Studienunterbrechende),
3.
an sonstige Personen (Quereinsteigende).
(2)
Ist eine Auswahl in der jeweiligen in Absatz 1 genannten Gruppe erforderlich, werden die Studienplätze wie folgt vergeben:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 3 aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 zunächst zur Hälfte aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen und im Übrigen zunächst nach dem Grad des Angewiesenseins auf den angestrebten Studienort, insbesondere wegen einer amtlich festgestellten Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder wegen Pflege oder Betreuung eines Kindes, Elternteils oder Ehegatten, danach nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
Bei Bildung der Rangfolge nach Studienleistungen können auch zusätzliche Auswahlkriterien gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 5 bis 7 berücksichtigt werden. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
(3)
Im Studiengang Medizin haben Studierende der Universität Heidelberg beim Wechsel zwischen den Fakultäten Heidelberg und Heidelberg / Mannheim Vorrang vor den Hochschulortwechselnden.
(4)
Das Nähere regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums nach § 11 durch Satzung.