Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen, soweit nicht die Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (Staatsvertrag) erfolgt, und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag. Zudem enthält es eine Regelung zum Anmeldeverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung. Vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst ist die Vergabe von Studienplätzen der staatlichen Hochschulen in grundständigen Studiengängen für den öffentlichen Dienst sowie der Dualen Hochschule.
§ 1
HZGGeltungsbereich
Geltungsbereich und Ausschluss der Kapazitätswirksamkeit
Stand 2005-09-15