Jurafuchs

§ 10

HZG
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
Stand 2005-09-15
(1)
Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.
(2)
Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die ihre künstlerische Eignung in einer Aufnahmeprüfung nach § 58 Absatz 6 Satz 1 LHG nachgewiesen haben oder auf Grund ihrer künstlerischen Begabung gemäß § 58 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 8 Satz 1 LHG von der Aufnahmeprüfung befreit sind, richtet sich ausschließlich nach dem Grad der künstlerischen Eignung. Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.
(3)
Für die Bewerbungen um Zulassung und die Aufnahmeprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes und die auf Grund des Landeshochschulgesetzes erlassenen Satzungen.

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