(1)
Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.
(2)
Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die ihre künstlerische Eignung in einer Aufnahmeprüfung nach § 58 Absatz 6 Satz 1 LHG nachgewiesen haben oder auf Grund ihrer künstlerischen Begabung gemäß § 58 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 8 Satz 1 LHG von der Aufnahmeprüfung befreit sind, richtet sich ausschließlich nach dem Grad der künstlerischen Eignung. Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.
(3)
Für die Bewerbungen um Zulassung und die Aufnahmeprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes und die auf Grund des Landeshochschulgesetzes erlassenen Satzungen.