Jurafuchs

§ 2c

HZG
Satzungen der Hochschulen
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
Stand 2005-09-15
Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung der Auswahlverfahren nach § 2a und § 2b Sätze 2 und 8 durch Satzung. Die Satzung enthält Regelungen zum Auswahlverfahren und zu dessen Anforderungen, insbesondere über
1.
die Art, Kombination und Gewichtung der Kriterien, die die Hochschule in dem jeweiligen Auswahlverfahren ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legt,
2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens, einschließlich einer etwaigen Vorauswahl zur Begrenzung der Teilnehmerzahl nach § 2a Absatz 4 und der Auswahl bei Ranggleichheit nach § 2a Absatz 5,
3.
den Ablauf von Studieneignungstests, Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren, insbesondere deren Art, Form, Ziel und Dauer,
4.
die Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren, insbesondere die Zulassung zur Teilnahme an Studieneignungstests, Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren, sowie die einzureichenden Nachweise,
5.
die Ermittlung des Ergebnisses, insbesondere die Bewertung der Einzelkriterien und Ermittlung der Gesamtpunktzahl,
6.
die Zusammensetzung der Auswahlkommission, die die Hochschule zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung einsetzt; erfahrene Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker können beteiligt werden.

Die Satzung sowie deren Änderung sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

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