Bewerber nach Satz 2 Nr. 4 werden nach ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und sich typischerweise anschließende Berufstätigkeiten entsprechend Absatz 2 ausgewählt. Die nach Abzug der Vorabquoten nach Satz 2 zur Verfügung stehenden Studienplätze werden
vergeben. Bei der Berechnung der Wartezeit nach Satz 4 Nummer 2 bleiben Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule und eine über sieben Halbjahre hinausgehende Dauer der Wartezeit unberücksichtigt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 4 Nummer 2 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung; abweichend hiervon kann die Hochschule durch Satzung festlegen, dass sich die Rangfolge bei Ranggleichheit nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bestimmt. Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags angehört; besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Besteht bei der Auswahl nach Satz 2 Nummern 1 und 3 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach Satz 7. Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 vergeben; in einer der Quoten nach Satz 4 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden in der anderen Quote vergeben. Wer den Quoten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden. Im Übrigen gelten Artikel 5 Absatz 2 (Deutsche und Deutschen Gleichgestellte), Artikel 8 Absatz 2 (Nachteilsausgleich Hochschulzugangsberechtigung) und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 (Benachteiligungsverbot), Artikel 9 Abs. 3 (außergewöhnliche Härte) und Absatz 4 (Zweitstudium), Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Nachteilsausgleich Wartezeit) des Staatsvertrags sowie §§ 2 b und 2 c entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt wird.
In die Auswahlentscheidung sind mindestens ein Auswahlkriterium gemäß Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 3 bis 7 einzubeziehen. Fachspezifische Studieneignungstests und Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach Satz 2 Nummern 4 und 5 können auch nur für einen bestimmten Teil der nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 zu vergebenden Studienplätze durchgeführt werden. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die Hochschule für eine Unterquote nach Satz 4 im Umfang von bis zu 15 Prozent der nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 zu vergebenden Studienplätze durch Satzung festlegen, dass die Auswahlentscheidung ausschließlich anhand eines fachspezifischen Studieneignungstests, Auswahlgesprächs oder anderen mündlichen Verfahrens nach Satz 2 Nummern 4 und 5 oder in Kombination mit einem Kriterium oder mehreren Kriterien nach Satz 2 Nummern 3 bis 7 getroffen wird. Die Zahl der Teilnehmer an fachspezifischen Studieneignungstests und Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren nach Satz 2 Nummern 4 und 5 kann begrenzt werden, indem die Hochschule eine Vorauswahl nach einer gemäß den Sätzen 2 und 3 zulässigen Verbindung der Auswahlkriterien trifft; im Falle des Satzes 5 trifft die Hochschule die Vorauswahlentscheidung anhand eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Satz 2 Nummer 4. Trifft die Hochschule eine Vorauswahlentscheidung, muss die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren mindestens das Dreifache der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze betragen. Besteht bei der Auswahl nach den Sätzen 2 bis 4 und 6 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung; abweichend hiervon kann die Hochschule durch Satzung festlegen, dass sich die Rangfolge bei Ranggleichheit nach einer für die Auswahl in der jeweiligen Quote zulässigen Kombination von Kriterien, nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, eines Auswahlgesprächs oder anderen mündlichen Verfahrens nach Satz 2 Nummern 4 und 5 bestimmt. Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags angehört; besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Besteht bei der Auswahl in der Quote nach Satz 5 Ranggleichheit, findet § 2 a Absatz 5 Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. § 2 a Absätze 6 bis 8 gilt entsprechend. Die Hochschule regelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 11 die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens durch Satzung; § 2 c Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.