Die aus Haushaltsmitteln oder Drittmitteln mit der Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre finanzierten Maßnahmen sowie aus Drittmitteln für Forschung finanziertes Personal bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Dasselbe gilt für Personal, das im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten vom 19. Oktober 2016 (»Exzellenzstrategie«) finanziert wird, soweit das Rektorat dies festlegt. Dasselbe gilt für ein zusätzliches Lehrangebot, das zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage, insbesondere zur Ermöglichung kleinerer Gruppengrößen, außerordentlich und befristet zur Verfügung gestellt worden ist.
§ 1a
HZGKapazitätsneutralität
Geltungsbereich und Ausschluss der Kapazitätswirksamkeit
Stand 2005-09-15