Jurafuchs

§ 10

HundeVO
Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
Stand 2003-01-22
(1)
Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird.
(2)
Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.

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