(1)
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2)
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und
1.
die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3.
die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.