(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters unbeaufsichtigt laufen lässt,
2.
entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband oder Brustgeschirr führt oder laufen lässt,
3.
entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4.
entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
5.
entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
6.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
7.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
8.
entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher zu führen,
9.
entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
10.
entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
11.
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
12.
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
13.
entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
14.
entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine führt,
15.
entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstück ohne Leine führt,
16.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
17.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
18.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
19.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht ausreichend sichert,
20.
entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ versieht,
21.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
22.
entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
23.
entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
24.
entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
25.
entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
26.
entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
27.
entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
28.
entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 14, 21 und 23 können die Hunde eingezogen werden.