(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen die persönliche Freiheit oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,
2.
mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3.
wegen einer Straftat gegen
(2)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
1.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
2.
alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
(3)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.