Jurafuchs

§ 4

HundeVO
Ausnahmen
Stand 2003-01-22
(1)
Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Blindenführ-, Therapie-, Assistenz- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet auf ausgesonderte Diensthunde keine Anwendung.
(2)
Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft oder deren Beauftragte keine Anwendung.
(3)
Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Dies gilt auch für Diensthundführerinnen und Diensthundführer für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde.
(4)
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5)
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Bei einem nicht länger als vier Wochen dauernden Aufenthalt des Hundes mit einer Begleitperson in Hessen ist der Sachkundenachweis entbehrlich, wenn der Hund mit einer Vorrichtung geführt wird, die das Beißen zuverlässig verhindert. Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig. Dies gilt auch für Diensthundführerinnen und Diensthundführer für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde. Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
(6)
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.

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