Jurafuchs

§ 7

HundeVO
Wesensprüfung
Stand 2003-01-22
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt worden sind. Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 6 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

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