(1)
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist. Anordnungen nach § 9 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
(2)
Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt,
3.
körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs. 1 zu führen und
4.
zuverlässig ist (§ 5).
Der Nachweis der Zuverlässigkeit darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Hund führende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3)
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(4)
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
(5)
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.