Jurafuchs

§ 6

HundeVO
Sachkunde
Stand 2003-01-22
(1)
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer nach Abs. 3 Satz 1 benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt worden sind.
(2)
Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist.
(3)
Die Benennung als sachverständige Person oder Stelle erfolgt auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen hierfür festgelegten Standards erfüllt. Die Benennung kann widerrufen werden, wenn die sachverständige Person oder Stelle wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat. § 49 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4)
Wird über die beantragte Benennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als benannt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5)
Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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