(1)
Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 Abs. 2 kann die zuständige Behörde feststellen, dass keine Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 1 Abs. 3 mehr erforderlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird.
(2)
Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 kann die zuständige Behörde von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 befreien, wenn eine Begleithundprüfung bei einem Gebrauchshundeverein, der vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. anerkannt ist, erfolgreich abgelegt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nicht unaufgefordert alle zwei Jahre nachweist, dass die Begleithundprüfung erfolgreich wiederholt wurde oder dass an vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. anerkannten Veranstaltungen im Bereich Sport und Zucht teilgenommen wurde. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.