Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist. Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
§ 13
HundeVOVermehrung, Abgabeverbote für gefährliche Hunde
Stand 2003-01-22