(1)
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
(2)
Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch zuständig für die Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.