Jurafuchs

§ 10

Bremisches Ladenschlussgesetz
Weitere Verkaufssonntage
Stand 2026-04-22
(1)
Abweichend von der Vorschrift des § 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung freigegeben. Die Verbände des Einzelhandels können Veranstaltungen nach Satz 1 vorschlagen.
(2)
Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bereiche und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, soll nicht vor 11 Uhr beginnen und muss spätestens um 18 Uhr enden.
(3)
Der Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag, die vier Adventssonntage und die anderen Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 1. Mai und der 3. Oktober und, wenn diese auf einen Montag fallen, die direkt vorher liegenden Sonntage dürfen nicht freigegeben werden.
(4)
Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe gemäß Absatz 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

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