(1)
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.
(2)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
(3)
Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4 .