Jurafuchs

§ 2

Bremisches Ladenschlussgesetz
Begriffsbestimmungen
Stand 2026-04-22
(1)
Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften und Hofläden sowie sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.
(2)
Feilhalten im Sinne dieses Gesetzes ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden können.
(3)
Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
(4)
Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Sinne dieses Gesetzes sind Lebensmittel, Drogerie- und Bekleidungsartikel.
(5)
Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlich anerkannten Feiertage.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →