Jurafuchs

§ 13

Bremisches Ladenschlussgesetz
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand 2026-04-22
(1)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2)
Die Dauer der Beschäftigungszeit der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden einschließlich der zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten erforderlichen Zeit nicht überschreiten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf folgende Ausgleichszeiten:
1.
wenn die Beschäftigung bis zu drei Stunden dauert, muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben;
2.
wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, muss an einem Werktag derselben Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr, wenn die Beschäftigung länger als sechs Stunden dauert, ein ganzer Werktag derselben Woche beschäftigungsfrei bleiben; außerdem muss mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.

Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

(4)
Der Arbeitgeber hat Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer auf deren Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
1.
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
2.
im Haushalt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung der Nachtarbeitnehmerin oder des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber der Nachtarbeitnehmerin oder dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(5)
Die §§ 2 bis 8 des Arbeitszeitgesetzes finden Anwendung.
(6)
Inhaberinnen oder Inhaber einer Verkaufsstelle sind verpflichtet,
1.
einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
2.
ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gewährte Freistellung zu führen. Das Verzeichnis ist zwei Jahre aufzubewahren.
(7)
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 genehmigen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

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