Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen, wenn diese Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend notwendig werden.
§ 12
Bremisches LadenschlussgesetzAusnahmen im öffentlichen Interesse
Stand 2026-04-22