(1)
An Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum von 8 bis 16 Uhr, jedoch am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, bis längstens 14 Uhr, geöffnet sein:
(2)
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag.
(3)
Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, Theatern und Kinos, Musik- und Sportveranstaltungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen, sowie von Dienstleistungsbetrieben dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 in den für die Versorgung der Besucher erforderlichen Zeiten für die Abgabe von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr sowie von Zubehörwaren, die einen Bezug zu der Veranstaltung oder der Einrichtung haben, geöffnet sein.
(4)
Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, ist an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.