(1)
An Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum von 8 bis 16 Uhr, jedoch am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, bis längstens 14 Uhr, geöffnet sein:
1.
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
2.
Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Blumen und Pflanzen oder Weihnachtsbäume feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden, jedoch am 1. November, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Schnittblumen, Topfpflanzen, pflanzlichen Gebinden oder Weihnachtsbäumen,
3.
Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Zeitungen und Zeitschriften feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften,
4.
Hofläden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse feilhalten, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe von diesen Waren.
(2)
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag.
(3)
Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, Theatern und Kinos, Musik- und Sportveranstaltungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen, sowie von Dienstleistungsbetrieben dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 in den für die Versorgung der Besucher erforderlichen Zeiten für die Abgabe von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr sowie von Zubehörwaren, die einen Bezug zu der Veranstaltung oder der Einrichtung haben, geöffnet sein.
(4)
Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, ist an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.