Jurafuchs

§ 5

Bremisches Ladenschlussgesetz
Tankstellen
Stand 2026-04-22
(1)
Tankstellen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf, sowie von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, gestattet.
(3)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß beschränken.

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