(1)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 dürfen auf behördlich festgesetzten Großmärkten keine Waren für den Verkauf an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher feilgehalten werden. Dies gilt nicht während der auf der Grundlage der §§ 9 und 10 zugelassenen Öffnungszeiten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für die nach anderen Rechtsvorschriften festgesetzten Messen, Märkte und Ausstellungen keine Anwendung.
(2)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksfeste, die nach anderen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie während der auf der Grundlage der §§ 9 und 10 zugelassenen Öffnungszeiten.
(3)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven können abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist.