(1)Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:(2)Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Begriffsbestimmungen§ 4 Apotheken →