(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 11 Abs. 2
1.
a) den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2 , § 6 Abs. 1 und 2 , § 7 Abs 1 und 2 , § 8 , § 10 Absatz 4 und § 13 Abs. 1 bis 6 zuwider handelt,
b)
einer Anordnung nach § 4 Abs. 3 zuwider handelt,
c)
einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 zuwider handelt,
d)
Angaben nach § 14 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht
oder
e)
entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet,
2.
entgegen § 9 Absatz 1 oder § 9a Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 2 andere als die zum Verkauf zugelassenen Waren feilhält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.