Jurafuchs

§ 15

Bremisches Ladenschlussgesetz
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2026-04-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 11 Abs. 2
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3)
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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