(1)
Verkaufsstellen auf dem Flughafen Bremen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.
(2)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf, von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln gestattet.
(3)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß begrenzen.
(4)
Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4 .