Jurafuchs

Art. 23

Landkreisordnung
Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags
a) Der Kreistag
Stand 1998-08-22
(1)
Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.
(2)
Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jeder Kreisrätin und jedem Kreisrat muss durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.

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