Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Art. 73
LandkreisordnungÄnderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
b) Vom Landkreis verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen
Stand 1998-08-22