Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.
Art. 31
LandkreisordnungDie Landrätinnen und Landräte
c) Die Landrätinnen und Landräte sowie ihre Stellvertretung
Stand 1998-08-22