Jurafuchs

§ 10

LÖffZG
Marktverkehr, Volksfeste
Stand 2006-11-29
(1)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen auf genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an die letzte Verbraucherin oder den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die zuständige Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften die Öffnung der Verkaufsstellen für einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen. Für die übrigen gewerberechtlich festgesetzten Messen, Ausstellungen und Märkte gelten die Ladenschlusszeiten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nicht.
(2)
Am 24. Dezember dürfen nach 14.00 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.
(3)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für gewerberechtlich festgesetzte Volksfeste.

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