Jurafuchs

§ 8c

LÖffZG
Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe
Stand 2006-11-29
Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Direktvermarktungsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben auf eigenen landwirtschaftlichen Betriebsflächen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, sofern sie im Rahmen der Urproduktion nahezu nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte feilhalten.

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