Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Direktvermarktungsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben auf eigenen landwirtschaftlichen Betriebsflächen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, sofern sie im Rahmen der Urproduktion nahezu nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte feilhalten.
§ 8c
LÖffZGDirektvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe
Stand 2006-11-29