Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befris- tete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 9 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 11
LÖffZGAusnahmen im öffentlichen Interesse
Stand 2006-11-29