Die Landesregierung wird die praktischen Auswirkungen der durch die §§ 8a bis 8c geschaffenen Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch Befragung der betroffenen Verbände und Institutionen evaluieren.
§ 15
LÖffZGEvaluierung
Stand 2006-11-29