(1)
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Verkaufsstellen finden die §§ 3 bis 7 und 11 des Arbeitszeitgesetzes Anwendung.
(2)
In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 3 bis 11 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden.
(3)
Die Arbeitsschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(4)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können verlangen, an einem Sonnabend im Monat von der Arbeit freigestellt zu werden.