Jurafuchs

§ 8

LÖffZG
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen; Gemeinden im Grenzgebiet
Stand 2006-11-29
(1)
Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs, auf Flug- und Fährhäfen während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.
(2)
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraums von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Gemeinden geöffnet sein, deren Gebiet unmittelbar an die Grenze zum Königreich Dänemark anschließt und in deren Gebiet eine Grenzübergangsstelle gelegen ist. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Öffnungszeiten festzulegen und den Geltungsbereich auf Teile des Gemeindegebiets zu beschränken. Die Belange des Nachbarschutzes sind zu berücksichtigen.

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