(1)
Abweichend von § 3 Absatz 2 dürfen einzelne oder eine Gruppe von Warenautomaten mit einem Volumen von bis zu sieben Kubikmetern auch während der Ladenschlusszeiten Waren feilhalten. Bei der Berechnung des Volumens sind die Außenmaße des einzelnen Warenautomaten oder bei mehreren Warenautomaten aller Warenautomaten zusammen maßgebend.
(2)
Warenautomaten mit einem Volumen von über sieben Kubikmetern dürfen entgegen Absatz 1 nur Waren verkaufen, sofern sie
1.
die Vorgaben des § 8b für personallose Kleinstsupermärkte entsprechend einhalten oder
2.
die Vorgaben des § 8c als Direktvermarktungsstellen landwirtschaftlicher Betriebe einhalten.