(1)
Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.
(2)
Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.